Wohnungseigentumsgesetz regelt Poolzugang für Garagenbesitzer

In den Sommermonaten und während der Urlaubszeit tauchen in Wohnanlagen häufig Fragen zur Nutzung des Gemeinschaftspools auf. Während Wohnungsbesitzer ganz selbstverständlich ihre Berechtigung geltend machen, herrscht bei Garagenstellplatzbesitzern oft Unklarheit.

Die rechtlichen Bestimmungen legen nicht detailliert fest, wer genau unter welchen Bedingungen Zugang zum Schwimmbecken erhält. Das Gesetz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, allgemeine Grundsätze für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen aufzustellen.

Um diese Frage zu klären, muss ein genauer Blick auf die in den Gemeinschaftsstatuten vereinbarten Regeln geworfen werden. Diese internen Ordnungen erwähnen üblicherweise Wohnungseigentümer, Mieter, Familienmitglieder sowie geladene Gäste.

Dennoch ist die Nutzung durch Eigentümer von Garagenplätzen oder Gewerbeeinheiten keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Ein automatisches Nutzungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn die jeweiligen Statuten dies ausdrücklich anerkennen.